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Hier finden Sie die Satzung der Hessischen St. Jakobusgesellschaft Frankfurt e.V. in der letztgültigen Fassung

Satzung  Hessische St. Jakobusgesellschaft Frankfurt am Main
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Hessische St. Jakobusgesellschaft Frankfurt am Main“.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
3. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zwecke und Ziele des Vereins
1.Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion, Kultur und Wissenschaft im Hinblick auf die Pilgerfahrt nach Santiago de Compostela.
2.Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) wissenschaftliche Erforschung der regionalen Jakobusverehrung
b) Erforschung, Erhaltung und Pflege des mit dem Jakobsweg und der örtlichen Wallfahrtstradition in Verbindung stehenden Kulturgutes und religiösen Brauchtums, vor allem der Wege, Stätten und Herbergen der Pilgerfahrt;
c) Zusammenarbeit mit regionalen Partnern und gleichartigen Organisationenin anderen Ländern, durch Beteiligung am Ausbau einer europäischen Jakobus-Vereinigung sowie durch nationale und internationale Kontakte und Begegnungen;
d) Öffentlichkeitsarbeit, Information und Beratung von Pilgern und an der Pilgertradition Interessierten;
e) Kooperation mit gleichartigen Initiativen im Sinne des Informationsaustausches und der gegenseitigen Unterstützung, dies gilt insbesondere für andere Jakobusgesellschaften;
f) Betreuung der regionalen Pilgerwege
g) Einbindung der örtlichen Kirchengemeinden zur Wiederbelebung der regionalen christlichen Wallfahrts- und Pilgertradition;
h) Förderung der ökumenischen Zusammenarbeit;
Der Verein verfolgt seine Ziele in christlichem Geist und in Verbindung zu den Kirchen. Er fühlt sich der europäischen Zusammenarbeit und Völkerverständigung
verpflichtet.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres (persönliche Mitglieder) und juristische Personen (korporative Mitglieder) werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und fördern wollen.
2. Die Aufnahme des Vereinsmitgliedes ist beim Vorstand des Vereins schriftlich zu beantragen, der über den Aufnahmeantrag entscheidet.
3. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Innerhalb von vier Wochen ab Zugang hat er die Möglichkeit zum Widerspruch, über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung bei ihrer nächsten Sitzung.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch den Tod des Mitgliedes;
2. durch den Verlust der Rechtsfähigkeit eines Mitgliedes
3. durch Austritt eines Mitgliedes. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss in schriftlicher Form dem Vorstand des Vereins spätestens drei Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres zugegangen sein;
4. durch Ausschluss eines Mitgliedes. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, wenn ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten des Mitglieds vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen vier Wochen beim Vorstand Widerspruch einlegen, über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung bei ihrer nächsten Sitzung.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliedsbeiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind im ersten Viertel eines Geschäftsjahres fällig.
2. Hat ein Mitglied trotz Mahnungen zwei Jahre nicht gezahlt, wird es aus dem Verein ausgeschlossen.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. im Fall eines Beschlusses gemäß § 13 Nr. 1 dieser Satzung das Kuratorium,
4. im Fall eines Beschlusses gemäß § 14 Nr. 1 dieser Satzung die jeweilige Regionalgruppe.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl der Vorstandsmitglieder
2. die Entgegennahme von Berichten des Vorstandes
3. die Entlastung des Vorstandes
4. die Wahl von zwei unabhängigen Rechnungsprüfern
5. die Errichtung eines Kuratoriums gemäß § 13 der Satzung
6. die Errichtung von Regionalgruppen gemäß § 14 der Satzung
7. Entscheidungen über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
8. Entscheidungen in sonstigen ihr durch die Satzung zugewiesenen Angelegenheiten
9. Die Mitgliederversammlung kann zu allen Vereinsangelegenheiten Stellung nehmen.

§ 9 Einladung und Durchführung der Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung findet im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens einmal statt (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie ist außerdem binnen vier Wochen anzuberaumen,
wenn dies vom Vorstand oder von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung).
2.Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Tagungsbeginn schriftlich oder per E-Mail
– auch ohne elektronische Signatur – einzuladen. Die Frist beginnt mit der Absendung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. E-Mail Anschrift.
3.Die Mitgliederversammlung ist – außer bei Auflösung des Vereins (§ 17 der Satzung) – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen – außer bei solchen zur Satzungsänderung (§ 16 der Satzung) und zur Auflösung des Vereins (§ 17 der Satzung) – der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Bei Wahlen ist eine geheime Abstimmung anzusetzen, es sei denn, die anwesenden Mitglieder verzichten darauf mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand
1.Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem geistlichen Begleiter, die von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied wählen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist ein Ersatzmitglied für das ausgeschiedene Mitglied zu wählen. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).

§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist zuständig für:
1. Die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
2. die Erstellung und Vorlage einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung;
3. die Beschlussfassung in sonstigen ihr durch die Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.

§ 12 Einberufung und Sitzungen des Vorstandes
1. Der Vorstand soll vom Vorsitzenden oder im Auftrag des Vorsitzenden im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens zweimal einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden
– soweit von der Satzung nicht anders bestimmt – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder
– im Fall seiner Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
2. Der Vorstand beschließt über die Geschäftsverteilung an die Vorstandmitglieder und kann sich eine Geschäftsordnung geben.
3. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist.

§ 13 Kuratorium
1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Kuratorium, für das die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten, eingerichtet werden. Das Kuratorium muss mindestens aus drei Personen bestehen.
2. Die Kuratoriumsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren vom Tag der Wahl an vom Vorstand gewählt. Die Vereinsmitgliedschaft der Kuratoriumsmitglieder ist erwünscht, aber keine zwingende Voraussetzung. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Kuratoriums sein. Das Kuratorium wählt einen Sprecher und dessen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren.
3. Das Kuratorium hat die Aufgabe,
a) Projekte anzuregen und den Vorstand bezüglich der Durchführung von Projekten zu beraten und zu unterstützen;
b) für den Verein und seine Zwecke zu werben und Mittel einzuwerben;
c) die ihm vom Vorstand übertragenen Maßnahmen und Entscheidungen umzusetzen.
4. Das Kuratorium soll von seinem Sprecher im Geschäftsjahr mindestens einmal
einberufen werden. Auf Antrag des Vorstandes ist das Kuratorium binnen vier Wochen einzuberufen. Die Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Im Übrigen gelten für das Kuratorium die Bestimmungen des § 12 Nr. 1 bis 3 sinngemäß.
5. Das Kuratorium ist mit seinem Sprecher oder seinem Stellvertreter bei Vorstandssitzungen beratend vertreten.

§ 14 Regionalgruppen
1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Regionalgruppen, für die die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten, eingerichtet werden. Voraussetzung für die Bildung einer Regionalgruppe ist ein Antrag von mindestens 5 Mitgliedern, die eine Regionalgruppe bilden wollen. Weitere Mitglieder des Vereins können sich der Regionalgruppe anschließen.
2. Jede Regionalgruppe trifft sich mindestens einmal im Jahr. Sie wählt einen Sprecher und dessen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Im Übrigen gelten für das Regionalgruppentreffen die Bestimmungen des § 12 Nr. 1 bis 3 sinngemäß.
3. Wenn ein Viertel der Mitglieder der Regionalgruppe mit Angaben von Gründen ein Regionalgruppentreffen beantragt, so ist dieses innerhalb von 4 Wochen einzuberufen.
4. Die Regionalgruppen sind mit ihrem Sprecher oder seinem Stellvertreter bei Vorstandssitzungen beratend vertreten.

§ 15 Rechnungsprüfung
1. Die Buchführung des Vereins ist für jedes Geschäftsjahr von den Rechnungsprüfern des Vereins zu überprüfen.
2. Der Rechnungsprüfbericht wird der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands vorgelegt.

§ 16 Satzungsänderungen
1. Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem Termin einer Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
2. Die Satzung kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden, den diese auf Grund eines gemäß Abs. 1 vorgelegten Antrags mit einer Mehrheit
von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst hat.
3. Jede Satzungsänderung ist vor dem Eintrag in das Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung vorzulegen.

§ 17 Auflösung des Vereins. Anfall des Vereinsvermögens.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Auflösungsbeschluss müssen mindestens drei Viertel aller Vereinsmitglieder zustimmen. Falls nicht mindestens drei Viertel der Mitglieder erschienen sind, ist binnen eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen kann, hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

§ 18 Allgemeine Regelungen
1. Alle geschlechtsspezifischen Bezeichnungen in dieser Satzung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer.
2.Die Satzung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung und Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung  mitzuteilen.

Frankfurt am Main, den 28.03.2014
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und hier als PDF.

Jakobus-Satzung vom 20140328